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Recht

Hier finden Sie nützliche Information zu folgenden Themen

Verkehrsrecht

Ampel:

 

Das Überfahren einer roten Ampel ist kein Kavaliersdelikt und zieht häufig zu recht ein Fahrverbot nach sich. Allerdings nicht zwingend. Beträgt die Gelbphase bei einer zulässigen Geschwindigkeit von 60 hm/h lediglich 3 Sekunden, ist ein Einspruch erfolgreich. In diesem Fall muss die Behörde das angeordnete Fahrverbot nämlich wieder aufheben (OLG Braunschweig, Az. Ss Owi 81/05). Ob dieses für Ihren Fall zutrifft, kann über eine Akteneinsicht geklärt werden. Sollten Sie also Zweifel an der Dauer der Gelbphase haben, schalten Sie einen Anwalt ihres Vertrauen ein! Dieser prüft dann anhand der Tatumstände ( zulässige Geschwindigkeit, Art der Ampel etc.) ob ein Einspruch sinnvoll ist.


Aufgepasst beim Warten an der roten Ampel. Sollte das Fahrzeug rechts von Ihnen starten, fahren Sie nicht auch einfach mit los. Es kann nämlich sein, dass nur der Fahrer rechts von Ihnen grün hat, da er auf einer Abbiegerspur stand. Zwar liegt hier ein Fall eines qualifizierten Rotlichtverstoßes vor, der in der Regel ein Fahrverbot nebst Bußgeld nach sich zieht. Allerdings lohnt es sich auch hier gegen ein ausgesprochenes Fahrverbot Einspruch einzulegen. Aufgrund des sogenannten "Mitzieheffektes" ist gemäß Beschluss des OLG Karlsruhe, Az. 2(6) SsBs 558-09 in der Regel wegen eines Augenblicksversagens auf ein Fahrverbot zu verzichten. Allerdings ist nicht jeder Fall gleich gelagert, sodass Sie sich daher in der Regel durch einen Anwalt beraten lassen sollten.

 

Arbeitsrecht

Parken:
 
Stellen Sie Ihr Fahrzeug immer ordnungsgemäß ab! Wird Ihr nicht ordnungsgemäß geparktes Fahrzeug durch ein Anderes beschädig, kann es sein, dass Sie auf einem Teil Ihres Schaden sitzen bleiben. Je nach Fall kann es sein, dass Ihnen eine Mitschuld von 25 % angerechnet wird (LG München, z. 19 S 1869105).

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Händy im Auto.

Grds. gilt, Händy im Auto nicht benutzen. Möglich ist die Nutzung jedoch dann möglich, wenn an einer roten Ampel der Motor vorher ausstellt wird, und das Gespräch beendet, bevor der Motor wieder gestartet wird. So entschieden vom OLG Hamm.
(OLG Hamm - Az.: 2 Ss OWi 190/07)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Kündigung:

Holen Sie ihr Arbeitszeignis nach einer Kündigung immer im Betrieb ab. Die Rechtsprechung geht von einer Holschuld des Arbeitnehmers aus (LArbG Berlin-Brandenburg 10. Kammer, Az. 10 Ta 31/13). Sofern nicht (ausnahmsweise) besondere Umstände dieses unzumutbar machen, hat der Arbeitnehmer daher  - ohne einen Abholversuch unternommen zu haben - grundsätzlich die Prozesskosten zu tragen.

Mietrecht

 

Schönheitsreparaturen:

 

Wohnung immer in „neutraler Dekoration“ hinterlassen! Laut Urteil des BGH (Az. VIII ZR 416/12) muss der Mieter die Wohnung auch dann neutral gestrichen zurückgeben, wenn dies im Mietvertrag nicht ausdrücklich geregelt ist. Der Mieter ist dann sogar zum Schadensersatz verpflichtet, wenn die Wohnung aufgrund der bunten Wände nicht vermietet werden kann. D.h., der Mieter muss dem Vermieter die Kosten für einen Anstrich in „neutraler Dekoration“ ersetzten. Dieses gilt für Falle in denen die Wände z.B. in kräftigen Rot, Blau und Gelb angestrichen hinterlassen werden.

 

Dieses mag Geschmackssache sein. Jedenfalls triff diese Farbwahl sicherlich nicht die Mehrheit der Wohnungssuchenden, sodass eine Neuvermietung erheblich erschwert sein dürfte, wenn nicht sogar unmöglich.​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​

 

 

Rauchen auf dem Balkon:

 

BGH, Urteil vom 16. Januar 2015 – V ZR 110/14

 

Rauchen auf dem Balkon ist nicht mehr uneingeschränkt erlaubt.

 

Voraussetzung dafür ist dass die mit dem Tabakrauch einhergehenden Beeinträchtigung objektiv als wesentliche Beeinträchtigung zu werten sei. Das Rauchen kann jedoch nicht uneingeschränkt verboten werden. Es ist eine Regelung nach Zeitabschnitten zu vereinbaren, wonach der Nichtraucher seinen Balkon unbeeinträchtigt nutzen kann, und für der Raucher auf seinem Balkon rauchen kann.

 

Bei einer nur unwesentlichen Geruchsbelästigung kämen Abwehransprüche nur in Betracht, wenn Gesundheitsgefahren für die nichtrauchenden Nachbarn drohten. Bei einem Rauchen im Freien sei das eher unwahrscheinlich und müsse konkret nachgewiesen werden.  

 

 

Parkettboden und Wohnungseigentümergemeinschaft:

 

Die Frage, ob in einer Wohnungseigentümergemeinschaft ein Nachbar es hinnehmen muss, dass ein anderer Nachbar Parkett neu verlegt, hat der BGH am 27.02.105 (Az. V ZR 73/14) nunmehr entschieden:

 

Maßgeblich ist, ob sich der aus der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden Ausgabe der DIN 4109 ergebende Schallschutzwert eingehalten wird. Denn gemäß § 14 des Wohnungseigentümergesetztes ist jeder Wohnungseigentümer dazu verpflichtet, „... die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so instand zu halten und von diesen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst“.

 

Werden diese eingehalten, muss der Wohnungsinhaber unter dem lebenden Wohnungseigentümer es also hinnehmen, dass dieser den vorhandenen Teppichboden gegen Parkett ersetzt.

 

Merke:

 

Der erforderliche Schallschutz muss dabei durch die im Gemeinschaftseigentum stehenden Bauteile gewährleistet werden. Ggf. besteht somit ein Anspruch des betroffenen Eigentümers auf „Nachbesserung“ des erforderlichen Schallschutzes.

 

 

Eigenbedarf nach zwei Jahren möglich:

 

BGH, Urteil vom 4. Februar 2015 – VIII ZR 154/14

 

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Eigenbedarf nach einer Vertragsdauer von 2 Jahren möglich ist, gleichwohl ein unbefristeter Mietvertrag abgeschlossen wurde.

 

Das Verhalten des Vermieters sei nicht rechtsmissbräuchlich. Vorraussetzung ist jedoch, dass der Vermieter bei Abschluss eines Mietvertrags weder fest entschlossen war, Eigenbedarf geltend zu machen, oder ein solches Vorgehen ernsthaft in Betracht gezogen hat. In diesem Fall kommt es dann nicht darauf an, ob bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände im Rahmen einer  „Bedarfsvorschau“ der Eigenbedarfsfall vorhersehbar gewesen wäre. Dadurch, dass der Vermieter dem Mieter einen unbefristeten Mietvertrag anbietet, gibt er regelmäßig nicht zum Ausdruck, dass er die Möglichkeit eines alsbaldigen Eigenbedarfs geprüft hat und nach dem derzeitigen Erkenntnisstand ausschließen kann. Er ist auch nicht verpflichtet von sich aus Angaben über den Stand und die mögliche Entwicklung seiner familiären und persönlichen Verhältnisse zu machen. Ansonsten, würde die verfassungsrechtlich verbürgte Freiheit missachtet, über das Eigentum innerhalb der gesetzlichen Grenzen frei zu bestimmen.

 

Tipp:

 

Will der Mieter das Risiko künftiger Entwicklung nicht auf sich nehmen, kann er einen beiderseitigen Ausschluss der ordentlichen Kündigung oder einen einseitigen Ausschluss der Eigenbedarfskündigung mit dem Vermieter vereinbaren.

 

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